Speech · 25.08.2004 Bestattungsgesetz
Der vorgelegte Entwurf der Landesregierung zur Regelung des Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen enthält endlich klare Regelungen für diesen Bereich. Häufig wurde so gehandelt, aber es gab immer wieder Schwierigkeiten bei Streitfällen, da es keine klare gesetzliche Regelung gab.
Es gibt endlich eine klare Regelung zur Bestattung von Fehlgeburten oder Totgeburten, die auch in Übereinstimmung mit dem Personenstandsgesetz steht. Dies hatte viele Betroffene immer wieder vor große Schwierigkeiten gestellt. Gerade in einer Situation, in der man sein Kind verloren hat, möchte man sich nicht auch noch mit bürokratischen Hemmnissen auseinandersetzen.
Seebestattungen sind nun auch nicht mehr belastet mit dem Problem, diese Art von Bestattung nur bei besonderer Begründung zuzulassen.
Die Zulassung von Bestattungen ohne Sarg aus religiösen und weltanschaulichen Gründen als Ausnahmeregelung auf Friedhöfen ergibt nun auch die Klarheit, dass nicht jedermann, sondern nur jemand aus besonderen Gründen so bestattet werden darf. In der Diskussion war schon häufig von einigen befürchtet worden, dass diese Art der Bestattung, die nicht unserer Kultur entspricht, zukünftig alle treffen könnte.
Nach diesem Gesetzentwurf können nun auch Krematorien privat errichtet werden. Hier wird ein weiteres Hindernis abgeschafft.
Das Gesetz bietet nunmehr auch Definitionen, und dies wird hoffentlich den ab und zu vorgekommenen Missverständnissen vorbeugen. Die eindeutige Regelung zur Leichenschaupflicht, nämlich dass und wie diese zu erfolgen hat, wird hoffentlich dazuführen, dass die Dunkelziffer bezüglich unentdeckter Todesursachen sinken wird.
Auch die kommunale Verwaltung belastende Kostenregelung wird nunmehr geklärt. Dies wird wohl zukünftig viele Missverständnisse und Streitigkeiten verhindern.
Einige wenige Punkte, sind jedoch aus unserer Sicht zu verbessern:
In § 11 (Leichenbeförderung) ist die Ausnahmeregelung von Abs. 3 auf Abs. 4 auszuweiten, da im Entwurf nur in der Begründung davon ausgegangen wird, dass Abs. 4 von der Ausnahmeregelung erfasst ist, im Gesetz selbst steht dieses jedoch nicht.
Eine weitere bürokratische und nach unserer Ansicht überflüssige Hürde ist abzuschaffen: das Mitführen eines Leichenpasses bei einem Transport innerhalb der Bundesrepublik. Unserem Erachten nach ist ein Leichenpass, der durch die Gemeinde zu erstellen ist, wenn ein Transport innerhalb der Bundesrepublik erfolgt, nicht notwendig. Da nach § 11 Abs. 2 die Beförderung nur durch Bestattungswagen erfolgen darf, wird bereits gewährleistet, dass eine Bestattung erfolgen wird. Niemand wird unnötig mit einem Leichnam durch die Republik fahren.
Aus diesem Grunde ist aber auch die Regelung nach § 13 Abs. 2 zu überprüfen:
Erst durch die Übergabe des Toten, wird eine Wohnsitzgemeinde zuständig für die Bestattungspflicht. Dies kann doch nicht gewollt sein. Nach unserer Ansicht wäre die Bestattungspflicht beim Sterbeort zu belassen und ggf. eine Erstattungspflicht zwischen Sterbeortgemeinde und Wohnortgemeinde zu klären, aber nicht durch die Übergabe des Verstorbenen. Dies schafft angesichts der kleinteiligen Kommunalstruktur in Schleswig- Holstein unnötige Transporte.
Der SSW wird also dem Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der oben angeführten Gesichtspunkte zustimmen.