Speech · 12.12.2007 Landeswassergesetz und Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie
Mit der Brille des Bürokratieabbaus und der Deregulierung ist die Landesregierung angetreten, das Landeswassergesetz und andere wasserrechtliche Vorschriften auf den Prüfstand zu stellen. Wie bei vielen anderen Gesetzen, ist auch das Landeswassergesetz an europäische Richtlinien oder bundesrechtliche Rahmen gebunden. Die Möglichkeiten der Deregulierung sind damit also eingeschränkt.
Mit der geplanten Neuordnung wasserbehördlicher Zuständigkeiten, kommt es nun zu einer Verlagerung der wasserrechtlichen Vollzugaufgaben der Staatlichen Umweltämter für Gewässer erster Ordnung auf die Kreise und kreisfreien Städte. Diesen Schritt begrüßen wir, denn dies ist eigentlich nur die Weiterführung dessen, was die Kreise und kreisfreien Städte im Bereich der wasserbehördlichen Aufgaben bereits heute bei den Gewässern zweiter Ordnung leisten. Es ist also davon auszugehen, dass dort der notwendige Sachverstand auch für die Gewässer erster Ordnung vorhanden ist und damit Synergieeffekte erzielt werden können. Problematisch ist hierbei jedoch, dass wir nicht wissen, wie der entstehende Kostenausgleich für die Kreise und kreisfreien Städte geregelt werden soll. Eine Klarstellung wäre hier angebracht gewesen, damit die Modalitäten des Personalüberganges auf eine verlässliche Grundlage gestellt worden wären. Hier müssen unsere Kreise und kreisfreien Städte Planungssicherheit haben.
Grundsätzlich begrüßen wir die Änderungen des Landeswasserverbandsgesetzes, wo es darum geht, die Wasser- und Bodenverbände zu stärken. Diese haben sich bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie bereits heute als kompetenter Partner hervorgehoben. Dies geht auch aus dem Bericht der Landesregierung hervor. Demnach haben die Wasser- und Bodenverbände die Fülle der ihnen übertragenen Aufgaben mit viel Engagement, Fachwissen und Verantwortungsbewusstsein und sehr guten Ergebnissen erledigt. Gleiches gilt auch für die behördliche Fachkompetenz, wenn die Aufgaben der Küstenschutzbehörden und die Aufgaben des Nationalparkamtes zusammengeführt werden. Denn sowohl die ALR als auch das Nationalparkamt sind Einrichtungen an der Westküste, die gute Arbeit leisten und vor Ort eine breite Akzeptanz genießen. Und wenn deren Kompetenz unter einem Dach zusammengeführt werden, sind sicherlich viele Synergieeffekte möglich.
Ich möchte aber noch auf einige spezielle Regelungen in den verschiedenen Gesetzen eingehen. Die Nutzung der landeseigenen Gewässer ist ja umfänglich geregelt. Daher ist es nur folgerichtig, dass auch der Tauchsport seine entsprechende Erwähnung findet. Landeseigene Seen dürfen nun ausdrücklich auch für den Tauchsport genutzt werden, aber es gibt auch Seen die nicht vollständig im Landesbesitz sind. Sofern diese Bereiche derzeit auch für den Tauchsport genutzt werden, regen wir an, entsprechende Verträge nach Möglichkeit zu verlängern beziehungsweise, bei Übertragung auf andere, die Interessen der Tauchsportler und anderer Nutzer weiterhin zu berücksichtigen.
Im Bereich des Küstenschutzes hat es auch maßgebliche Änderungen gegeben. Hier hat der ursprüngliche Gesetzentwurf der Landesregierung für erhebliche Unruhe an der Westküste gesorgt. Für uns bleibt festzuhalten, es darf keine Verschlechterung im Bereich des Küstenschutzes geben. Daher bin ich froh, dass die Anregungen der Insel- und Halligkonferenz eins zu eins aufgenommen wurden. Denn die Wattflächen und Wattrinnen sind Bestandteil der Küste, die es auch zu sichern gilt.
Wir sehen das Gesetz überwiegend positiv – insbesondere vor dem Hintergrund der Regelungen zur Organisation und Durchführung des Küstenschutzes – und werden diesem deshalb zustimmen.