Speech · 20.02.2002 Maßregelvollzugsgesetz
Wenn in den letzten Jahren Nachrichten über Fluchten aus dem Maßregelvollzug in die Schlagzeilen kamen, dann hat sich wohl niemand von uns vorstellen können, dass in unserem Maßregelvollzug für diese Täter nicht einmal ein aktuelles Lichtbild vorhanden ist. Das ist eindeutig falsch, und deshalb ist es natürlich begrüßenswert, dass dieser Missstand jetzt behoben werden soll. Die CDU hat zur Behebung der Lücke einen Gesetzentwurf vorgelegt. Es wird eine Gleichstellung der im Maßregelvollzug untergebrachten Personen mit den Gefangenen im Regelvollzug angestrebt.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen wie das Fotografieren oder die Entnahme von Fingerabdrücken sind im Strafvollzug möglich. Im Strafvollzugsgesetz wird ausdrücklich angeordnet, zu welchen Akten diese Erkenntnisse genommen werden dürfen. Außerdem und vor allen Dingen wird dort aber auch klargestellt, zu welchen Zwecken diese Daten verarbeitet und genutzt werden können. Eine Regelung der Speicherdauer besteht, aber Lichtbilder und die Beschreibung von körperlichen Merkmalen werden nicht vernichtet - auch nicht auf Verlangen.
Beim hier vorliegenden Gesetzentwurf wird auf die Sicherung des Vollzuges im Rahmen des Maßregelvollzugs abgestellt. Hier sind diese Daten ebenso relevant insbesondere in Verbindung mit den immer möglichen Fluchtversuchen. Neben dem direkten Ausbruch besteht eine Fluchtgefahr vor allem in Verbindung mit der Gewährung von Vollzugslockerungen. Da diese Möglichkeiten, z B. Ausgang zu gewähren, absolut unerlässlich und zentraler Bestandteil eines humanen Strafvollzugs sind, stellt sich vor allem die Frage, welche Sicherheitsvorkehrungen hierfür erforderlich sind. Dazu gehören natürlich ganz logisch auch Daten, die ein schnelles Auffinden und Identifizieren entwichener Personen ermöglichen. Der CDU-Vorschlag sieht vor, die selben erkennungsdienstlich relevanten Merkmale wie im Strafvollzug zu erheben und diese Personalakten aufzubewahren. Im Unterschied zum Strafvollzug können die Daten nach Beendigung Maßregelvollzugs sogar ohne Einschränkung auf Verlangen vernichtet werden, was wir befürworten.
Im Gegensatz zum Strafvollzugsgesetz muss nach unserer Ansicht beim CDU-Gesetzentwurf auch noch klargestellt werden, zu welchen Zwecken diese Sammlung von Daten gebraucht werden darf. Dies ergibt sich nicht eindeutig aus der vorgeschlagenen Regelung. Es wäre sinnvoll und notwendig eine genaue Beschreibung hier gleich mit zu liefern. Sie dient auch der Klarstellung gegenüber dem Untergebrachten. Diese sollen wissen, wann von den Daten Gebrauch gemacht wird.
Hierzu gehört natürlich, dass sie im Falle der Flucht genutzt werden. Nach § 87 Strafvollzugsgesetz dürfen die Daten nach § 86 Strafvollzugsgesetz für eine Fahndung gebraucht werden, und gerade dieses ist im Maßregelvollzug ebenfalls sinnvoll. Die Beschreibung im vorgeschlagenen § 7a Maßregelvollzugsgesetz reicht hierfür noch nicht aus. Dies sollten wir bei der weiteren Erörterung des Gesetzentwurfes im Ausschuss berücksichtigen.