Speech · 11.05.2000 Prozesskostenhilfe in Insolvenzverfahren

Wir alle kennen sicherlich Menschen, die mit einer erdrückenden Schuldenlast leben - verursacht durch eigenes Verhalten oder durch Bürgschaften für andere. Menschen die sich häufig jahrelang um einen Schuldenabtrag bemüht haben, vielleicht aufgrund von Lohnpfändungen keine Arbeit mehr bekommen, und deren Situation für sie selbst wie für andere ausweglos erscheint. Für sie ist in der Bundesrepublik 1999 das Verbraucherinsolvenzverfahren eingeführt worden. Mit der neuen Insolvenzordnung wurde es zum ersten mal möglich, dass nicht nur Firmen sondern auch Privatpersonen Konkurs anmelden" können. Menschen, die auch mit Beratung aus ihrem Schuldengeflecht nicht mehr herauskommen, können eine Restschuldbefreiung erreichen, um einen wirtschaftlichen Neubeginn zu wagen. Dieses wurde zu Recht als großen Fortschritt gefeiert.
Das neue Insolvenzrecht hat dazu geführt, daß Verschuldete von diesem Instrument des Verbraucherkonkurses" Gebrauch machen, um zum einen eine Ordnung ihrer Finanzen zu bekommen und zum anderen auch gegebenenfalls den Erlass der Schulden zu erreichen. Die Inanspruchnahme war allerdings geringer als erwartet. Mittlerweile ist allen klar geworden, dass es noch immer eine entscheidende Hürde gibt: die Prozesskosten. Die Kosten gerichtlichen Insolvenzverfahrens sind enorm - durchschnittlich 3500 DM - und das verbaut den überschuldeten Menschen nur all zu häufig den Weg zum schuldenfreien Neuanfang. Diese Kosten muss man sich leisten können, und das können überschuldete Menschen häufig nicht. Ein Weg, diese Hürde zu umschiffen, und den Betroffenen Zugang zu ihrem Recht zu ermöglichen, ist die finanzielle Unterstützung vom Staat. Die Entscheidung, ob Prozesskostenhilfe gewährt wird, trifft das Gericht. Leider ist es aber so, dass es zu sehr unterschiedlichen Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gekommen ist.
In Schleswig-Holstein wird in den meisten Fällen keine Prozesskostenhilfe gewährt. Dies bedeutet im Ergebnis, dass viele nur eine Entschuldung erreichen können, wenn sie anderweitig noch über finanzielle Mittel verfügen. Diejenigen, die ein Arbeitseinkommen haben und bislang mit Pfändungen leben, können das Geld für den Prozess ansparen. Während des Verfahrens wird nämlich nicht mehr gepfändet. Diejenigen, die Verwandte und Freunde mit ausreichenden Geldmitteln haben, können eventuell auf diesem Weg die Prozesskosten finanzieren. Jene aber, die nicht auf solche Gelder zurückgreifen können, bleiben häufig vom Verfahren ausgeschlossen. So fallen Menschen durch´s Netz, die durch die neue Insolvenzordnung aufgefangen werden sollten. - Das sind nebenbei bemerkt häufig geschiedene Frauen mit Kindern, die nicht arbeiten können.
Dass überschuldete Menschen sich den Verbraucherkonkurs nicht leisten können, ist eine absurde Situation. Das ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, und muss so schnell wie möglich geklärt werden. Es muss gewährleistet sein, dass dann Prozesskostenhilfe bewilligt wird, wenn die Betroffenen selbst nicht in der Lage sind, das Insolvenzverfahren zu zahlen. Eine entsprechende Änderung muss auf Bundesebene in der Zivilprozessordnung stattfinden, da nur so eine einheitliche Prozesskostenhilfe-Regelung und damit die Rechtssicherheit gewährleistet ist. Wir wünschen uns in diesem Sinne, dass die Landesregierung mit einer Bundesratsinitiative eine Rechtsvereinheitlichung für jene Schuldner anstrebt, die ein Verbraucherinsolvenzverfahren einleiten wollen. Wir meinen dass dieses schnell geschehen muss. Gegenwärtig arbeiten Bund und Länder zwar wieder an einer Novelle des Insolvenzrechts. Dieses Problem ist aber so dringend und unerträglich, dass es vom übrigen Verfahren ausgeklammert und einer schnellen Lösung zugeführt werden muss.
Es ist sicherlich richtig, dass eine Neuregelung der der Prozeßkostenhilfe beim Verbraucher-insolvenz-verfahren dazu führen kann, dass der öffentlichen Hand höhere Kosten entstehen. Hierzu sei folgendes angeführt: Wir meinen, dass die von uns vorgeschlagene Regelung einen präventiven Effekt haben könnte, so dass die Kosten vielleicht kurzfristig entstehen, mittelfristig aber wieder vermieden werden. Die unterschiedliche Handhabung der Prozeßkostenhilfe ist den sog. Großgläubigern, wie Banken und Sparkassen bekannt. Dies führt beim vorgeschalteten außergerichtlichen Einigungsverfahren häufig zur Ablehnung der Vorschläge zur Schuldentilgung und Restnachlaß. Die Gläubiger können gerade wegen der fehlenden Prozesskostenhilfe in vielen Fällen auf die Nichtdurchführung eines gerichtlichen Verfahrens hoffen, in dem sie gezwungen werden könnten einer Regelung zuzustimmen. Wenn hier die Voraussetzung bundeseinheitlich geregelt werden können, so unsere Erwartung, werden diese Gläubiger eher bereit sein auch den außergerichtlichen Verfahren zuzustimmen. Damit wäre allen Beteiligten gedient. Die Schuldner bekämen eine neue Perspektive, und die Prozeßkostenhilfe würde erst gar nicht in Anspruch genommen. Letztlich könnte sogar eine Entlastung der Gerichte erreicht werden.
Ich bitte um Ihre Unterstützung für unseren Antrag, damit all diejenigen, die versuchen wieder Ordnung in ihre Finanzen - und häufig auch ihr Leben - zu bringen, endlich eine echte Chance bekommen.

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