Rede · 08.07.1999 Änderung des Kindertagesstättengesetzes
Der gesamte Verlauf der Entstehung des neuen Kindertagesstättengesetzes, das heute in zweiter Lesung verabschiedet werden soll, kann eigentlich niemanden zufriedenstellen. Aus Sicht des SSW hätten wir uns einen konstruktiveren Prozeß aller Beteiligten gewünscht und kein Tauziehen mit insgesamt drei Gesetzentwürfen.
Der jetzt vorliegende Entwurf ist nach den Ausschußberatungen durch den Änderungsantrag von SPD und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN noch einmal nachgebessert worden. Auch der SSW hätte es aus pädagogischer Sicht natürlich gerne gesehen, wenn die Gruppengrößen auf 18 bis maximal 20 Kindern hätte begrenzt werden können. Dies ist aus finanziellen Gründen nicht möglich. Mit der getroffenen Entscheidung, die Übergangsregelung von 1994 fortzusetzen und damit Gruppengrößen von 20 bis 22 Kindern zuzulassen, können wir leben. Aber es muß darauf hingewiesen werden, daß dies der absolute Mindeststandard für eine qualifizierte Betreuung unserer Kinder ist.
Trotz der Änderungen am Gesetz sieht es leider nicht so aus, als ob damit alle Unklarheiten und Streitigkeiten über das Thema freie Kindergartenwahl und deren Bezuschussung aus der Welt sind. Obwohl das Gesetz jede Gemeinde dazu verpflichtet, auch auswärtige Kindergartenplätze zu bezuschussen, wenn diese von ihren Bürgern genutzt werden, hält der Gemeindetag an seiner Auffassung fest, daß auswärtige Plätze nur bezuschußt werden, wenn sie aus pädagogischen Gründen gewählt werden. Der Gemeindetag will seinen Gemeinden auch nach Inkrafttreten des neuen Kindertagesstättengesetzes empfehlen, keinen Kostenausgleich zu zahlen, sondern die Klagen der Betroffenen abzuwarten. Dies ist eine merkwürdige Rechtsauffassung des Gemeindetages.
Der SSW sieht noch weitere Probleme in einem anderen Bereich, nämlich in §25 a Abs. 4. Die Begrenzung des Kostenausgleichs auf Kinder im Kindergartenalter kann der Einstieg in den Ausstieg aus einer generellen Förderung von Hortangeboten werden. Ausschließlich auf nachschulische Betreuungsformen im Schulbereich zu setzen, ist aus pädagogischer Sicht äußerst fraglich.
Wenn sich die Wohnortgemeinden aus der Förderung verabschieden können, es ist absehbar, daß auch Standortgemeinden die Förderung von Hortplätzen bald als freiwillige Leistungen definieren werden und die Förderung von Kinderhorten reduzieren oder ganz abschaffen werden. Es kann nicht die Absicht des Gesetzgebers sein, daß die Hortangebote künftig ausschließlich aus Landes-, Kreis- und Trägermitteln finanziert werden sollen, ganz abgesehen davon, daß dies die Leistungsfähigkeit der freien Träger überfordern würde.
Die Kinderhorte der dänischen Minderheit, die oft als Modell für eine sinnvolle und qualitativ hochwertige Kombination von Hortangeboten und offener Kinder- und Jugendarbeit lobend erwähnt werden, bekommen bei Beibehaltung dieser Regelung Probleme.
Deshalb hat der SSW einen Änderungsantrag eingebracht. Durch die vorgeschlagene Änderung von §25 a, Absatz 4 wird sichergestellt, daß ein Kostenausgleich auch über das Datum des Schuleintritts hinaus erforderlich sein kann, nämlich dann, wenn es sich um eine Hortbetreuung handelt. Diese Änderung würde also die Bezuschussung der dänischen Kinderhorte, die bisher im Gesetz geregelt war, betreffen, gleiches gilt für andere Institutionen, die eine Hortbetreuung betreiben.
Wenn die Mehrheitsfraktionen des Landtages diesem Antrag nicht zustimmen können, wird der SSW sich der Stimme zum neuen Kindertagestättengesetz enthalten. Zwar erkennen wir weiter an, daß die Landesregierung durch die Ergänzung eines entsprechenden Passus unter §7 der Bedarfsplanung sichergestellt hat, daß die Minderheit weiterhin das Recht hat, ihre eigenen Einrichtungen zu betreiben, und daß dies bei der Bedarfsplanung berücksichtigt werden muß. Aber mit der jetzigen Fassung von §25, Absatz 4 können wir aus Rücksicht auf die Kinderhorte nicht leben.