Rede · 18.06.2013 Änderung des Spielhallengesetzes

Was im öffentlichen Gesundheitswesen als Grundregel für den gesamten Suchtbereich gilt, muss aus unserer Sicht selbstverständlich auch für den Glücksspielbereich gelten: Je größer das Angebot ist, desto höher sind auch die individuellen und sozialen Folgeschäden. Denn oftmals verspielen die Spieler nicht nur ihre eigene Existenz, sondern die ihres Umfelds gleich mit. Wir müssen uns einmal vor Augen führen um was es hier eigentlich geht. Erfahrungsgemäß sind 70 bis 80 Prozent der Spielsüchtigen, die in den Therapiestellen ankommen, den Automaten verfallen. Die Anfragen in den Beratungsstellen wachsen. Die Suchtkarriere ist sehr viel kürzer als sie noch vor einigen Jahren war. Zudem werden die Patienten immer jünger. Bei den jüngeren Spielern entwickelt sich die Sucht sehr viel schneller.
Gerade vor diesem Hintergrund ist es besonders wichtig, den Jugendschutz ernst zu nehmen und auszuweiten. Folglich darf ein Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie von Spielhallen, zu Einrichtungen wo sich Kinder und Jugendliche befinden, nicht unterschritten werden. Darüber hinaus gilt natürlich eine Ausweispflicht, um die Spielhalle zu betreten.

Wenn man sich die geltenden Regelungen für das Glücksspiel in anderen Staaten mal ansieht, dann wird deutlich, dass Angebotsbeschränkungen ein zentraler Baustein bei allen präventiven Bemühungen sind. Das Glücksspiel ist kein Wirtschaftsgut wie jedes andere. Und auch wenn die verschiedenen Glücksspielangebote in ihrem Suchtpotential variieren, birgt jede Spielform für sich gewisse Risiken für den Konsumenten. Hier ist und bleibt der Staat in der Verantwortung. Er muss diese Risiken ordnungsrechtlich eindämmen. Deswegen können wir als SSW eine stärkere Ausdünnung der Spiellandschaft in unserem Land nur befürworten. Mehrfachspielhallen, sprich einzelne Spielhallen die baulich zu einer größeren Spielhalle verbunden sind wird es mit diesem Gesetz nicht mehr geben. Zudem gelten neue Mindestabstände zwischen den einzelnen Spielhallen. Für die Umsetzung dieser Regel haben wir für die Betreiber der Spielhallen eine Übergangsphase eingerichtet, von fünf – im Härtefall sogar bis zu zehn Jahren. Denn wir müssen erkennen, dass wir in diesem Fall eine Verantwortung für die Betreiber tragen. Hier müssen wir im Ausschuss noch beraten, ob diese Übergangsregelungen ausreichend sind.

Die Spielhallen werden in Zukunft also übersichtlicher und werden über nicht mehr als 12 Spielautomaten verfügen. Spielhallenpaläste wird es künftig nicht mehr geben. Darüber hinaus wird das Rauchen, sowie der Verzehr von Speisen und alkoholischen Getränken in den Spielhallen verboten. Das bedeutet, dass die Spieler eine Zwangspause außerhalb der Halle einlegen müssen, um etwas zu Essen. Der Spielfluss ist also unterbrochen. Diese Zwangspause führt ohne weiteres dazu, über die Fortführung des Spiels nachzudenken. Wir hoffen natürlich, dass für einige der Spieler, diese Pause auch zu einem Abbruch des weiteren Spiels führen könnte. Das ist eine entscheidende Maßnahme, die wir jetzt einbringen können. Mehr noch, wir sind auf Grund des Beitritts zum Glücksspielstaatsvertrag der Länder verpflichtet dies zu tun. Den liberalen Charakter des Glücksspielgesetzes haben wir vor kurzem eingedämmt, deswegen folgt auch die Anpassung des Spielhallengesetzes. Es müssen die gleichen Grundlagen gelten, für jede Form des Glücksspiels, ob nun stationär oder online gespielt wird. Alles andere wäre inkonsequent. Zweifelsohne sind wir mit diesem Gesetz auf dem richtigen Weg, in dem wir uns als Politik zu unserer Verantwortung bekennen und dem Spielerschutz endlich den Platz einräumen, den er auch verdient hat.

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