Rede · 23.01.2014 Alle sind sich einig: Die Prüfungen sollen verbessert werden
Schon jahrelang fordern die finanzpolitischen Sprecher quer durch alle Fraktionen, dass der Landesrechnungshof ein Prüfungsrecht in Bezug auf Leistungen zur Eingliederungshilfe bekommen sollte. Am Anfang der Diskussionen hierzu, war man noch davon ausgegangen, dass der Landesrechnungshof ein eigenes Prüfungsrecht brauche und quasi von Land beauftragt werden sollte, seine Interessen zu vertreten. Deshalb hat man über mehr als ein Jahrzehnt versucht, dieses Prüfungsrecht in die Landesrahmenverträge mit den Sozialverbänden hinein zu verhandeln. Das ist nie geglückt, was immer wieder bei den Bemerkungen zu den Haushaltsprüfungen durch die Haushaltsprüfgruppe zu entsprechenden Forderungen geführt hat.
Dabei muss ich ganz deutlich sagen, dass es bei dieser durchgehenden Forderung der finanzpolitischen Sprecher nach einem Prüfungsrecht für den Landesrechnungshof nicht um Misstrauen gegenüber den Sozialverbänden ging, sondern vielmehr um das Erhalten einer vernünftigen Datenbasis, aufgrund der Anregungen gegeben werden können, wie man die steigenden Kosten in diesem Bereich auch in Zukunft bewältigen kann. Bisher sind alle Seiten immer davon ausgegangen, dass dieses ein gemeinsames Interesse aller sein müsse. Auf keinen Fall war und ist es das Ziel, die wirtschaftliche Grundlage für die Sozialverbände zu gefährden.
Trotzdem ist es in der Vergangenheit nie zu einem befriedigenden Verhandlungsergebnis gekommen. Deshalb hat der Landesrechnungshof einen Vorschlag gemacht, wie das Problem gelöst werden kann. Ausgehend davon, dass der Landesrechnungshof nicht im Auftrag einer Kommune tätig werden kann, ohne dass es eine Rechtsgrundlage gibt, schlug er vor, eine ebensolche Rechtsgrundlage zu schaffen. Dieser Vorschlag ist ja auch die Grundlage der jetzt vorliegenden Gesetzesinitiative. Es wird vorgeschlagen, dass die zur Prüfung berechtigten Kreise und kreisfreien Städte den Landesrechnungshof mit genau dieser Prüfung beauftragen können.
In den bisherigen Beratungen, war man bisher immer der Auffassung gewesen, dass es noch keine Rechtsgrundlage gibt, die es dem Landesrechnungshof heute schon ermöglicht, als Beauftragter eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt die Träger der Eingliederungshilfe zu prüfen. Damit verbunden wäre ja nicht nur eine Prüfung nach Aktenlage, sondern auch eine Prüfung, ob eine Maßnahme auch anders erfüllt werden kann – immer unter der Maßgabe, dass die Leistung für den behinderten Menschen gleich bleibt. Man kann sich also gut vorstellen, dass hier mehr geprüft wird als nur irgendwelche Papiere. Und deshalb ging man bisher davon aus, dass das nicht von der derzeitigen Gesetzeslage gedeckt sei. Die Tatsache, dass bisher ja solche Prüfungen, trotz vorhandenen Wunsches nicht möglich waren, scheinen dies erst einmal zu bestätigen. Und somit ist die Vorlage eines Gesetzentwurfes erst einmal konsequent.
Andererseits gibt es die gegenteilige Rechtsauffasssung, dass es nach jetziger Rechtslage doch schon möglich ist, den Landesrechnungshof mit Prüfungsaufgaben zu beauftragen. Dass diese Rechtsauffassung in der Vergangenheit nicht öffentlich diskutiert wurde, mag daran liegen, dass man ja in der Vergangenheit erst einmal nur daran gedacht hatte, das Ganze als Beauftragung durch das Land in den Landesrahmenvertrag aufnehmen zu wollen. Jetzt ist aber daran gedacht, dass die Kommunen sich des Landesrechnungshofes bedienen. Hier mag ein rechtlicher Unterschied bestehen. Das muss geprüft werden.
Was wir aber feststellen können ist, dass wir alle der Auffassung sind, dass der Landesrechnungshof für die Kreise und kreisfreien Städte tätig werden können soll und, dass die Prüfung verbessert werden soll. Ob dafür eine Gesetzesänderung notwendig ist oder ob es jetzt schon rechtlich zulässig ist, werden die Ausschussberatungen zeigen.