Rede · 29.04.2016 Demutsformel bietet mehr Raum für freies Glaubensbekenntnis
Lars Harms zu TOP 17 - Gesetzentwurf zur Änderung der Verfassung
Wir reden heute nur vorgeblich über ein Thema, das wir schon im Rahmen der Verfassungs-novellierung beraten haben. Damals ging es zwar auch um einen Gottesbezug in der Landesverfassung, aber eben gerade auch über eine so genannte Demutsformel, die zwar Gott nennt, aber eben – so die Verfassungsrechtler seinerzeit – nicht nur Gott meint. Damals ging es um die Formulierung „in Verantwortung vor Gott und den Menschen“. Inzwischen sind bei der heutigen Formulierung die Menschen aus der Formulierung herausgefallen. Das mag der eine oder andere als bezeichnend empfinden; ist aber in der Konsequenz logisch. Es geht nämlich in der uns heute vorliegenden Formulierung nicht mehr um eine Demutsformel, wie noch bei der Verfassungsreform 2014, sondern um eine Bekenntnisformel. Dass dies etwas anderes ist, möchte ich ihnen darlegen.
Die uns heute vorliegende Formulierung, „in Achtung der Verantwortung, die sich aus dem Glauben an Gott oder aus anderen universellen Quellen gemeinsamer Werte ergibt“ ist aus der polnischen Verfassung entlehnt. Die Demutsformel „in Verantwortung vor Gott“ findet sich in der dortigen Präambel übrigens einige Zeilen tiefer. Um zu ergründen, was dieser neue Formulierungsvorschlag eigentlich meint, muss man sich insbesondere den zweiten Halbsatz ansehen. Da ist von universellen Quellen gemeinsamer Werte die Rede. Über welche Werte reden wir dabei. Über die Werte, die unsere Gesellschaft geprägt haben? Sind also mit den universellen, also alle Bereiche des Lebens umfassenden Werten, ausschließlich unsere abendländischen Werte gemeint. Und beziehen sich darauf dann die universellen Quellen. Dann wären wir wahrscheinlich bei philosophischen Quellen, die unsere Gesellschaft in den vergangenen Jahrhunderten geprägt haben. Dann allerdings müsste sich das Glaubensbekenntnis ja auch unsere traditionellen Religionen beziehen, was bedeuten würde, dass im ersten Halbsatz des Vorschlages eher der christlich-jüdische Glauben gemeint ist und nicht andere Glaubensformen, die heute auch bei uns praktiziert werden.
Und auch, wenn man den Text entgegengesetzt liest, entstehen Probleme. Wenn man sagt, dass alle Glaubensgemeinschaften – ähnlich wie bei einer Demutsformel – gemeint sein sollen und dass auch Atheisten oder Menschen, die aus philosophischen Betrachtungen heraus ihr Verantwortungsbewusstsein begründen, mit eingeschlossen sein sollen. Dann fragt man sich natürlich, warum schreibt man es dann nicht? Stattdessen ist auch hier von dem Glauben an Gott die Rede und nicht von einem Glauben an Gott. Auch hier wird unsere christlich-jüdische Tradition vorangestellt und dann hingewiesen, dass man sich auch auf eine andere Quelle der Erkenntnis beziehen kann. Hier wird eine Rangfolge festgelegt, die ja auch in der polnischen Verfassung damals durchaus so angelegt war. Das kann man machen, aber das muss auch klar sein, weil entsprechend dieser Rangfolge dann in Zukunft auch die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verordnungen betrachtet werden muss.
Egal, wie man den Text liest, er hat sich von einer allumfassenden Demutsformel, wie es sie in einer Vielzahl von Varianten in verschiedenen Verfassungen gibt, hin zu einer Bekenntnisformel gewandelt. Es ist also etwas anderes, worüber nun abgestimmt werden soll. Es wird dokumentiert, dass unsere Traditionen auf der christlich-jüdischen Kultur aufbauen, die am Ende auch noch Platz für andere Vorstellungen offen lässt. Allerdings muss bei der Abstimmung klar sein, dass die christlich-jüdische Tradition hier als das prägende Element unserer Gesellschaft vorangestellt wird. Die anderen Formen des Glaubens, wie der Islam, der Hinduismus, der Buddhismus oder andere Religionen, aber auch philosophische Vorstellungen werden in der Formulierung zwar anerkannt, aber sie sind an in der Reihenfolge der Nennung erstens nicht einzeln und damit gleichwertig genannt und sie befinden sich zudem in der Reihenfolge an der zweiten Stelle. Das ist sozusagen die Geschäftsgrundlage, die wir vorliegen haben.
Es ist für uns wichtig, dass dieses auch klar benannt wird. Denn hier geht es in der Tat um eine Gewissensfrage, die jeder für sich selbst zu entscheiden hat. Und es steht außer Frage, dass auch das Bekenntnis zum christlichen oder jüdischen Gott für den Einzelnen eine so wichtige Rolle spielen kann, dass dies handlungsleitend für einen selber sein kann. Dies gilt es nicht nur zu respektieren, sondern auch anzuerkennen.
Genauso kann es aber auch handlungsleitend für manch einen sein, die christlich-jüdische Tradition ausdrücklich nicht als Bekenntnis der Verfassung voran zu stellen, sondern auch andere Wertegrundlagen gleichberechtigt stehen lassen zu wollen. Egal, ob es sich dabei um religiöse oder philosophische Quellen handelt. Auch dies gilt es zu respektieren und anzuerkennen.
Entscheidend ist, dass wir von einer Demutsformel zu einer Bekenntnisformel wechseln. Und somit spielt das freie Bekenntnis zu einem Glauben bei der anstehenden Abstimmung über diese Formulierung eine noch größere Rolle für uns als bei der letzten Abstimmung über den Gottesbezug in der Landesverfassung. Das muss jedem klar sein!