Rede · 23.01.2020 Eine Bevormundung der Gemeinden ist hier nun wirklich nicht nötig
Wir sollten darauf vertrauen, dass die Städte und Gemeinden schon am besten wissen, welche Regelungen sie in ihren jeweiligen Hundesteuersatzungen formulieren.
Lars Harms zu TOP 4 - Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Drs. 19/1719)
Zunächst einmal: Die Hundesteuer ist ja allgemein ein stark diskutiertes Thema, aber dies nur am Rande. Im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz ist die Hundesteuer eine örtliche Aufwandsteuer, welche vornehmlich „ordnungspolitischen Zielen“ dient. Sie gehört zu den Gemeindesteuern, d.h. jede Gemeinde kann selbst entscheiden, welche Regelung sie diesbezüglich trifft. So ist der Status Quo – und ich halte dies auch für sinnvoll und angemessen.
Es gibt – wenig überraschend – nur sehr wenige Städte und Gemeinden in Deutschland, die keine Hundesteuer erheben. Als Rechtsgrundlage für die Erhebung dient die jeweilige Hundesteuersatzung, die ihrerseits auf dem jeweiligen Kommunalabgabengesetz des Bundeslandes beruht. In diesen Satzungen wird festgelegt, wie hoch die Steuersätze sind und welche Befreiungs- bzw. Ermäßigungsmöglichkeiten es gegebenenfalls gibt.
Manch einer mag sich an den teilweise erheblich variierenden Steuersätzen stoßen und diese für ungerecht empfinden. Das ist auch nachvollziehbar. In puncto Ausnahmeregelungen denken die Gemeinden aber größtenteils ziemlich ähnlich. Und hierbei handelt es sich ja schließlich auch um eine Frage der Gerechtigkeit.
So kann man beispielsweise für Assistenzhunde eine komplette Befreiung von der Hundesteuer beantragen. Der Hund gilt ja nicht umsonst als „der beste Freund des Menschen“. Seine Loyalität, seine Gelehrigkeit und sein im Allgemeinen sehr freundliches Wesen machen ihn zu einem idealen Begleiter – insbesondere für Menschen mit Behinderungen, beispielsweise Blinde oder Menschen mit eingeschränkter Mobilität. Diese Menschen sind auf die Unterstützung ihrer speziell ausgebildeten Führhunde angewiesen. Es ist daher absolut richtig, dass diesen Menschen bei Vorlage eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises keine zusätzlichen Steuerkosten entstehen.
Ein wenig anders verhält es sich nun mit sogenannten „Jagdgebrauchshunden“. Wir erkennen durchaus an, dass die Jägerinnen und Jäger in Schleswig-Holstein einen wichtigen Dienst für die Allgemeinheit leisten und kompetente Partner in der nachhaltigen Sicherung des ökologischen Gleichgewichtes hier im Lande sind. Und auch die Leistungen der Jagdhunde gehören selbstverständlich wertgeschätzt. Aber wenn wir hier über Steuergerechtigkeit und die gerechte Behandlung einzelner Akteure sprechen, so muss an dieser Stelle doch auch die Bemerkung erlaubt sein, dass ein Jäger eben auch Einnahmen aus seinem Dienst erzielt, indem er erlegtes Wild selber nutzen oder vermarkten kann. Anders als etwa ein hochgradig Sehbehinderter, der aus der ebenfalls tatkräftigen Unterstützung seines Führhundes keinerlei finanziellen Nutzen zieht. Und Ähnliches gilt ja beispielsweise auch für Rettungshunde oder Polizeihunde. Diese werden dienstlich benötigt und dienen auch nicht einer zusätzlichen Erzielung von Einnahmen.
Und darüber hinaus möchte ich an dieser Stelle nicht auslassen, dass Jäger unter Vorlage der entsprechenden Nachweisdokumente ja oft auch eine Hundesteuerbefreiung oder zumindest -ermäßigung beantragen können, denn viele Gemeinden gewähren ja für Jagdgebrauchshunde eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung. Dagegen kann man ja auch nichts haben; die Genehmigung ist dann eben die Entscheidung einer jeden Gemeinde vor Ort. Und sollte eine Gemeinde doch eine Hundesteuer für Jagdgebrauchshunde erheben wollen, wird sie ihre Gründe haben und sie wird dies auch in ihrem Gemeinderat in einer demokratisch legitimierten Entscheidung beschlossen haben.
Insgesamt halte ich die bestehende Regelung daher für angemessen. Wir sollten darauf vertrauen, dass die Städte und Gemeinden schon am besten wissen, welche Regelungen sie in ihren jeweiligen Hundesteuersatzungen formulieren. Eine Bevormundung der Gemeinden von weiter oben ist an dieser Stelle nun wirklich nicht nötig. Den Gesetzentwurf lehnen wir daher ab.