Rede · 26.01.2001 Videoüberwachung im öffentlichen Raum
Der SSW kommt bei der Abwägung der Vor- und Nachteile der Videoüberwachung immer noch zu dem Schluss, dass die elektronisch-optische Überwachung öffentlicher Räume kein geeignetes Mittel ist, um Kriminalität vorzubeugen und die Strafverfolgung zu unterstützen.
Es gibt trotz gegenteiliger Behauptungen weiterhin keine soliden Belege dafür, dass die Videoüberwachung Kriminalität verhindern kann. Die bisherigen Erfahrungen aus dem In- und Ausland können nicht verlässlich eine längerfristige Wirkung der Überwachung bestätigen:
- Videoüberwachung verhindert keine Kriminalität. Es wäre naiv anzunehmen, eine solche Maßnahme nähme in größerem Umfang den Anreiz und die Gelegenheit zu Straftaten.
- Videoüberwachung trägt nicht wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bei.
- Videoüberwachung vermag auch nicht das subjektiven Sicherheitsgefühls der Bürgerinnen und Bürger zu stärken.
Es lässt sich also nicht kriminologisch belegen, dass die Videoüberwachung die beabsichtigten Wirkungen entfaltet. Es lässt sich aber sagen, dass die Gefahr erheblicher nicht-beabsichtigter, negativer Nebenwirkungen besteht.
Bei einem so erheblichen Eingriff wie die öffentliche Videoüberwachung, muss gründlich abgewogen werden, ob die zu erwartende Wirkung einer Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu den ökonomischen und sozialen Kosten steht. Wir meinen, dass das Mittel der öffentlichen Videoüberwachung weder erforderlich, geeignet noch verhältnismäßig ist. Der Nutzen der Videoüberwachung ist derart zweifelhaft, dass er keinen solch drastischen Einschnitt in die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger rechtfertigen kann.
Sicherlich gibt es in bestimmten öffentlichen Räumen längerfristige Probleme, die ein öffentliches Eingreifen erfordern. Es gibt aber andere Mittel als die Videoüberwachung, die besser geeignet sind und weniger einschneidende Folgen für die Allgemeinheit zeitigen.
Wir sind uns alle einig, dass es keine flächendeckende Videoüberwachung geben darf. Wir reden über wenige Brennpunkte. Gerde deshalb ist die Videoüberwachung nicht erforderlich. In dieser begrenzten Anzahl von Fällen lässt sich durch polizeiliche Präsenz oder Veränderungen der Umwelt (z. B. bauliche Veränderungen) ein besserer Erfolg erzielen. Dafür brauchen wir keine Zweifelhafte Videoüberwachung, die nur Symptome verdrängt, statt das Übel wirklich anzugehen. Oder lassen Sie mich es noch deutlicher sagen: Wir brauchen im Bereich der inneren Sicherheit keine aktionistischen Maßnahmen, die sich prima populistisch verkaufen lassen, aber in Wirklichkeit keine Probleme lösen.
Schleswig-Holstein hat öfter schon eine Vorreiterrolle eingenommen, wenn es um die Förderung datenschutzrechtlicher Regelungen geht. Das gilt anscheinend auch für den Bereich der Videoüberwachung, und das begrüßen wir ausdrücklich. Es ist sehr bedauerlich, dass keines der anderen Bundesländer ein Interesse daran hat, der Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen privaten Raum deutliche Grenzen zu setzen. Uns bleibt nur die Hoffnung, dass die angesprochene zweite Stufe der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes nicht ewig auf sich warten lässt. Schleswig-Holstein ist beim Datenschutz führend - nicht zuletzt aufgrund der Kapazitäten, die wir im Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz haben. Ich hoffe sehr, dass die Landesregierung auch für den Bereich der Videoüberwachung daran arbeiten wird, diese Vorreiterstellung zu erhalten.