Rede · 21.07.2016 Ein Gesetz, das den Ansprüchen der Zeit gerecht wird

Lars Harms zu TOP 18 - Änderung des Informationszugangsgesetzes

Informationszugangsgesetz: Hinter dem Titel, der sich im ersten Moment vielleicht sehr technisch anhören mag, verbirgt sich etwas ganz grundlegendes. Nämlich,  dass jeder Bürger den freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, bekommen kann. Ein wichtiges Recht, denn schließlich geht es hier darum, das Handeln des Staates genau aufzuzeichnen und darüber gegenüber den Bürgern zu informieren. Dieser Einblick in staatliches Handeln ist vor allem wichtig, weil er dazu beitragen kann, die Nachvollziehbarkeit der staatlichen Entscheidungsprozesse zu stärken. Betonen möchte ich, dass es hierbei um den freien Zugang zu Informationen geht. Dafür muss der Bürger keinerlei Berechtigungen oder Begründungen vorlegen, sondern es geht schlicht und ergreifend um den absolut freien Zugang zu Amtsinformationen. Das können beispielsweise Baugenehmigungen sein, Zulassungen oder amtliche Statistiken.  Nun hat es in der Vergangenheit Urteile vom Europäischen Gerichtshof, sowie eine Reform der Landesverfassung gegeben, so dass jetzt diesen Entwicklungen im Gesetz entsprochen werden musste. Wer die Gesetzgebung kennt, weiß auch, dass ein solches Vorgehen bisweilen vorkommt und dies keinesfalls ungewöhnlich oder gar spektakulär wäre.

Zum Informationsfreiheitsgesetz ist, wie Sie sehen, ein weiterer Änderungsantrag aller Fraktionen, mit Ausnahme von den Piraten, eingebracht worden.  Und dabei möchte ich nochmal anmerken, dass ich froh bin, dass es gelungen ist, eine Einigung zwischen CDU, FDP und natürlich den Koalitionspartnern hinzubekommen. Schließlich geht es hier um etwas ganz Grundlegendes. Es geht wie gesagt darum, Verwaltung öffentlich zu machen, da sie die politischen Beschlüsse verwaltet.  Davon ausgenommen sind natürlich Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten. Der Vorschlag regelt zudem, dass der Landtag im Rahmen seiner parlamentarischen Tätigkeit seine Dokumente nicht offenlegen muss. Hier soll der politische Meinungsbildungsprozess geschützt werden. Fraktionen müssen sich Gedanken machen dürfen, ohne, dass diese gleich an die Öffentlichkeit gelangen. Vor allem muss es den Fraktionen gestattet sein, über den Zeitpunkt der Veröffentlichung frei zu entscheiden. Was letztendlich aus den Beratungen der Fraktionen heraus kommt, wird auch immer als parlamentarische Initiative sichtbar werden, da dann ja ein Gesetzentwurf oder ein Antrag öffentlich vorgelegt und beraten werden muss. Allerdings kann der Landtag seinen politischen Meinungsbildungsprozess gegebenenfalls auch ohne Zwang zur Offenlegung von internen Dokumenten durchführen. So sind auch die Fraktionen frei, dem Wissenschaftlichen Dienst Aufträge zu erteilen und möglicherweise auch Gutachten zu Thematiken, die beispielsweise doch nicht politisch aufgegriffen werden oder die anderweitig schützenswert sind, nicht-öffentlich zu halten. Dies schützt den besonders schützenswerten Meinungsbildungsprozess der Fraktionen und baut einer Verlagerung dieses Meinungsbildungsprozesses nach außerhalb des Parlamentes vor. Weiterhin offenlegungspflichtig werden aber beispielsweise Unterlagen zur Personalführung, zur Organisation und anderen Dingen des Landtages bleiben. Ausschließlich der politische Meinungsbildungsprozess bleibt in maximaler Breite geschützt. Von daher denke ich, dass mit den Änderungen das Maximale möglich gemacht wird, um mehr Informationen zugänglich zu machen und dabei wird die Balance gehalten,  zwischen mehr Transparenz und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Ein gutes Gesetz, dass nicht nur den Ansprüchen der Zeit entspricht, sondern vor allem den Ansprüchen der Bürgerinnen und Bürger in Schleswig-Holstein. 

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