Rede · 22.05.2024 Wir glauben an Body-Cams als Mittel zur De-Eskalation
„Bei uns stehen De-Eskalation, Schutz aller Beteiligter und mögliche Beweissicherung im Vordergrund.“
Lars Harms zu TOP 5 - Gesetz zur Ermöglichung des Body-Cam-Einsatzes nach §184a LVwG in Wohnungen (Drs. 20/988 und 20/2092)
Bevor es an die Inhalte geht, möchte ich erst einmal über die Debatte an sich festhalten:
Derzeit ist es so, dass der Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte in Wohnungen in sechs anderen Bundesländern gestattet ist, nämlich Baden-Württemberg, in Bayern, in Bremen, in Mecklenburg-Vorpommern, in Nordrhein-Westfalen und im Saarland. Und ich bin, besonders im Vergleich mit den Debatten in den anderen Bundesländern, froh darüber, wie wir die Diskussion in Schleswig-Holstein geführt haben. In einigen der anderen Bundesländer wurde die Debatte in Misstrauen geführt und ganz klar als Form einer Kontrolle über die Polizei. Bei uns stehen De-Eskalation, Schutz aller Beteiligter und mögliche Beweissicherung im Vordergrund. Es geht um Verbesserungen für alle und unsere Landespolizei ist mit an Bord und das ist, finde ich bemerkenswert.
Wir hatten, wie Sie alle wissen, eine Testphase für die Body-Cams der Landespolizei. Insgesamt waren die Rückmeldungen positiv. Die Änderungen, die aufgrund der Erfahrungen in der Testphase noch für das Gesetz gemacht worden sind, mögen vielleicht auf den ersten Blick nicht besonders spektakulär sein - wichtig waren sie trotzdem. Es ging darum, möglichst gut abzuwägen, wie weit der Einsatz von Kameras durch die Polizei im privaten Wohnraum angewendet werden darf. Schließlich wird hier auch in Grundrechte eingegriffen. In Wohnungen wird fortan gelten, so steht es im Gesetzesentwurf, dass die Bodycams nur eingeschaltet werden, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass dies zum Schutz von Polizeibeamtinnen oder -beamten oder Dritten vor einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit oder für die sexuelle Selbstbestimmung erforderlich ist.
Wir haben uns im Ausschuss wirklich sehr ernst Gedanken über diesen Schritt gemacht, nicht zuletzt, weil wir es hier tatsächlich mit einer Grundrechtsfrage zu tun haben. Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes lautet: „Die Wohnung ist unverletzlich.“ Es gibt aus guten Gründen einen sehr engen Rahmen dafür, was hier von Seiten des Staates überhaupt möglich ist. Daher halten wir es als SSW für richtig, dass für den Einsatz von Bodycams im schützenswerten Bereich der Wohnung strengere Tatbestandsvoraussetzungen gelten werden, als für den Einsatz im öffentlichen Raum.
Wir haben auch im Rahmen der Anhörung im Innenausschuss wieder sehr deutlich geschildert bekommen, wie hoch das Eskalationspotential in Fällen häuslicher Gewalt ist – auch wenn die Polizei anwesend ist. Gleichzeitig haben wir von den Polizeigewerkschaften gehört, dass Body-Cams auch im Sinne der Gefahrenabwehr eingesetzt werden können. Erfahrungsgemäß sei es so, dass Menschen, wenn sie gefilmt werden oder dieses angekündigt wird, ihr Verhalten doch noch einmal überdenken. Daher sehen wir es als einen guten Weg an, im Gesetz festzuhalten, dass der Einsatz der Bodycams dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger und der Polizei gleichermaßen gilt.
Außerdem werden die aufgenommenen Daten nun automatisiert erst nach zwei Minuten, statt nach einer Minute gelöscht. Das erlaubt eine etwas längere Reaktionszeit. Diese Änderungen finden wir als SSW sinnvoll.
Wir würden dabei im Übrigen gar nicht unbedingt ausschließen wollen, dass diese Regelungen zu gegebener Zeit noch einmal überprüft und angepasst werden können. Wie hoch ist die Einsatzschwelle der Body-Cams wirklich? Reicht die Zwei-Minuten-Regelung aus? Oder sollte etwa die ein-monatige Frist zur Löschung der Daten doch noch ausgedehnt werden? All das sind Fragen, die wohl auch über die zurückliegende Testphase hinaus noch weiter beobachtet werden sollten. Aber zum jetzigen Zeitpunkt können wir sehr gut mit den Regelungen leben und stimmen dem Gesetz zu.